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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Veranstalter :

Veranstalter der von Ihnen angefragten oder gebuchten Veranstaltung ist die

Fa. Gerd Liffers Zauber-Portal Inhaber und gesetzlicher Vertreter: Gerd Liffers

1. Abschluss des Vertrages

1, Mit der schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung bietet der buchende dem Veranstalter, Indianerabenteuer, den Abschluss eines Event Vertrages verbindlich für 14 Tage an. Bei einer Anmeldung per Internet ist das Ausfüllen und Versenden der Anmeldung das bindende Angebot.

2, Der Anmelder, der andere Veranstaltungteilnehmer anmeldet, hat für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen ein zustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.

3, Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss bestätigt der Veranstalter dem Besteller die Veranstaltung, das kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail sein.

4, Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er 10 Tage gebunden ist. Der Veranstaltungvertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.

5, Die Buchung beinhaltet im Wesentlichen die Bereitstellung von Aufenthalt, und gesondert zu buchende Zusatzleistungen. Zusatzleistungen sind grundsätzlich mit der Buchung zu bestellen.

6, Buchungen die sich auf weniger als eine Woche beziehen können grundsätzlich nur kurzfristig (ca. 14 Tage) vor Veranstaltungsantritt getätigt werden, vorausgesetzt dass die gewünschte Buchungsgegenstände verfügbar sind.



2. Bezahlung

1, Bei Abschluss des Vertrages wird durch die Bestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50% fällig, es sei denn, in der Ausschreibung ist etwas anderes bestimmt. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, der Restbetrag bei Ankunft, spätestens mit der Endabrechnung in bar fällig.

2, Bei Vertragsabschluss innerhalb von 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist der Teilnehmer verpflichtet, den vollen Vertragspreis zu zahlen.

3. Leistungen

1, Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (Prospekt/Katalog/Internet etc.) und aus dem hierauf Bezug nehmenden Angaben der Bestätigung. Beinhaltet eine Sonderausschreibung im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsbeschreibung weniger oder andere Leistungsbestandteile, gelten alleine die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Teilnehmer zu den Bedingungen der Sonderausschreibung gebucht hat. Nebenabreden sind in der Bestätigung aufzunehmen.

2, Die enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3, Für die An- und Abreise ist alleinig der Teilnehmer und oder seine Erziehungsberechtigten selbst und auf eigene Kosten und Gefahr verantwortlich. Als An- und Abfahrt wird immer der in der Ausschreibung angegebene Tag festgesetzt, die gebuchten Gegenstände wie sowie gebuchte Zusatzleistungen werden den Besteller ab 8.00 Uhr am Veranstaltungtag zur Verfügung gestellt.

4. Leistungs- und Preisänderungen

1, Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

2, Grundsätzlich verbindlich für beide Seiten sind die Veranstaltung aus den Ausschreibungen und wie Sie mit der Buchung bestätigt wurden.

5. Rücktritt durch den Besteller

1, Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Besteller wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

2, Tritt der Teilnehmer vom Veranstaltungvertrag zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Veranstaltungsvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch wird in einem prozentualen Verhältnis pro Person zum Preis, bei Veranstaltungen, Aufwendungen und Unterkunft pauschal berechnet.

- bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 30 % des Preises

- ab 31. Tag bis 25. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60 % des Preises

- ab 25. bis 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn 95 % des Gesamt Preises

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

6.1, Der Veranstalter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in starkem Maße vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Preis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Veranstaltungleistungen anrechnen lassen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6.2 Sollte die Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen nicht erreicht werden, findet die Veranstaltung nicht statt.

7. Kündigung infolge höherer Gewalt

1, Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Z.B Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, dasselbe gilt für nichtvorhersehbare Änderungen des Gesetzes des Gastgeberlandes, so übernimmt der Veranstalter diesbezüglich keine Haftung.

8. Gewährleistung und Abhilfe

1, Werden Veranstaltungleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Die Abhilfe kann auch eine gleichwertige Ersatzleistung sein. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

9. Mitwirkung

1, Unternimmt der Teilnehmer bei auftretenden Leistungsstörungen nicht die ihm zumutbaren Schritte, um evt. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten, so kann dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu einer Kürzung der Ansprüche des Besteller führen.

2, Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter direkt mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Der Veranstalter haftet nicht für Schäden die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

10.2 Hausordnung und Tipi,- und Zeltplatzordnungdes Wilhelm Kliewer Hauses werden ausdrücklich anerkannt.

2, Für alle Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung je Besteller und Veranstaltung bei Sachschäden bis zur Höhe des einfachen Veranstaltungspreises beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, die als Fremdleistungen vermittelt und in der Veranstaltungbeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden sind.

3, Wenn für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Veranstaltungleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen gelten, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich der Veranstalter gegenüber dem Besteller auf diese Übereinkommen oder gesetzlichen Bestimmungen berufen.

11. Ausschluss von Ansprüchen, Geltendmachung und Verjährung

1, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

12. Gerichtsstand

1, Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

2, Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters.

13. Versicherungen

Der Abschluss einer Versicherungen ist vom Besteller im Einzelfall abzuwägen.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungvertrages. Das gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.




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